meinden dar, auf ihren kommunalen Strassen vom in Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG festgelegten Strassenabstand von 3.6 m abzuweichen. Von dieser Kompetenz hat die ehemalige Gemeinde Grafenried in Art. 16 Abs. 2 GBR Gebrauch gemacht und den Abstand für baubewilligungsfreie Bauten auf 2.0 m festgelegt. Art. 69 Abs. 3 BauG steht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, dieser Kompetenzermächtigung nicht entgegen. Art. 69 Abs. 3 BauG verbietet es den Gemeinden zwar materielle Vorschriften speziell für baubewilligungsfreie Bauvorhaben zu erlassen.71 Art. 16 Abs. 2 GBR stellt jedoch gerade keinen Anwendungsfall von Art.