Die Beschwerdegegnerin erwidert, gemäss Art. 80 SG und Art. 59 SV70 seien die Gemeinden befugt, abweichende Strassenabstände gegenüber Gemeindestrassen festzulegen. Diese spezialgesetzliche Kompetenz werde durch Art. 69 Abs. 3 BauG nicht in Frage gestellt. Für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen gelte gemäss Art. 16 Abs. 2 GBR ein Strassenabstand von 2 m. Dieser sei vorliegend eingehalten. b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SG gelten die in diesem Artikel aufgeführten Strassenabstände nur, soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts Anderes festgelegt hat. Art. 80 Abs. 1 SG stellt mit anderen Worten eine Ermächtigungsnorm für Ge-