8. Strassenabstand a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der projektierte Fussweg im Osten der Bauparzelle als Zugang zu den Häusern C und D von der Zufahrt her verletze den geltenden Strassenabstand von 3.6 m gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG69. Der in Art. 16 Abs. 2 GBR für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen privilegierte Strassenabstand von 2 m sei nicht anwendbar, da dieser Artikel gegen Art. 69 Abs. 3 BauG verstosse.