Ein Verstoss gegen die Ästhetikvorschriften ist durch vorliegendes Bauvorhaben damit nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden wie ausgeführt auch nicht weitergehend und substantiiert vorgebracht. In diesem Kontext ist es für die BVD nicht erkennbar, dass sich das geplante Bauvorhaben nicht gut in das Ortsbild integrieren sollte. Vielmehr ist – den positiven Berichten der KDP sowie der Vorinstanz folgend – vom Gegenteil auszugehen. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Diese Beurteilung kann gestützt auf die Akten erfolgen. Der von der Beschwerdegegnerin beantragte Augenschein erübrigt sich folglich und ist abzuweisen.