f) Die Ansicht der KDP, welcher bereits die Vorinstanz gefolgt ist, überzeugt. Obenstehende Ausführungen zeigen, dass das geplante Bauvorhaben einem nachvollziehbaren Umgang mit den räumlichen Gegebenheiten entspricht und mit seiner Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt. Von einer Disharmonie zwischen dem Bauvorhaben und den Nachbarbauten kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Charakter des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes bleibt gewahrt. Ein Verstoss gegen die Ästhetikvorschriften ist durch vorliegendes Bauvorhaben damit nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden wie ausgeführt auch nicht weitergehend und substantiiert vorgebracht.