Auch sind die Beschwerdeführenden nicht zu hören mit ihrem Vorbringen, die ersuchte Kaminform/Schornstein an der Aussenwand sowie die runde Fensterform, welche so im B.________ nicht bestehe, fügten sich nicht gut ins Ortsbild ein. Die KDP erachtet beide Gestaltungselemente als vertretbar im vorliegenden Ortsbildkontext. Sie führt aus, beim heutigen Ortsbild des B.________ handle es sich um ein vielschichtig geprägtes Konglomerat aus älteren und jüngeren Bauerzeugnissen mit jeweiliger Zeitprägung. Ein Kamin sei grundsätzlich ein traditionelles wie auch untergeordnetes Bauelement und die geplanten Kamine seien in eine solide architektonische Gesamtgestaltung eingebunden.