erlaubt. Andererseits erachtete die KDP die gewählte Dachgeometrie durchwegs als ortsbildverträglich, da die «…hier entstehenden lokalen Asymmetrien der ortstypischen Tradition nachträglicher Gebäudeerweiterungen entsprächen und sich der symmetrischen Grundlage der Dachgeometrie unterordnen».67 Die in Art. 29 Abs. 1 GBR für die Kernzone festgehaltenen Dachneigungen sind im Übrigen mit einer Neigung von 35° bei sämtlichen Dächern eingehalten. Auch sind die Beschwerdeführenden nicht zu hören mit ihrem Vorbringen, die ersuchte Kaminform/Schornstein an der Aussenwand sowie die runde Fensterform, welche so im B.________ nicht bestehe, fügten sich nicht gut ins Ortsbild ein.