Die Fassenverkleidung vermöge sich atmosphärisch mit den traditionellen Aspekten des Ortsbildkontextes zu verbinden.66 Die BVD sieht keinen Anlass von der überzeugenden Einschätzung der KDP abzuweichen, zumal die Rüge der Beschwerdeführenden weder näher begründet noch belegt ist. Ebenfalls nichts für sich abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Vorwurf des asymmetrischen Daches. Einerseits ist eine asymmetrische Dachgestaltung gemäss Art. 28 GBR 62 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 63 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 15 mit Hinweisen. 64 Vgl. BVD 110/2020/163, E. 5d.