» Ebenfalls auf eine gute Gesamtwirkung ist zu erkennen, wenn die KDP festhält, der «…Projektvorschlag trage sowohl den historischen als auch den in jüngerer Zeit entstandenen Charakterzüge des Ortes Rechnung.» Damit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die KDP und die Baubewilligungsbehörde das vorliegende Bauvorhaben entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht nur im Hinblick auf das Beeinträchtigungsverbot gemäss Art. 9 BauG sondern auch unter dem Aspekt des Eingliederungsgebots von Art. 12 Abs. 1 sowie 49 Abs. 2 GBR prüften.