Trotzdem kann der Behauptung der Beschwerdeführenden, die KDP hätte das Bauvorhaben nur unter dem Kriterium «keine ortsbildnerische Störung», also einem Beeinträchtigungsverbot und nicht einem Eingliederungsgebot, geprüft, nicht gefolgt werden. Den Fachberichten ist vielmehr die Beurteilung zu entnehmen, «…das ortsbildnerische Anliegen werde durch das Neubauprojekt angemessen berücksichtigt.» Darin ist mehr zu erkennen, als die reine Feststellung, dass etwas nicht störend ist. Vielmehr ist in dieser Beurteilung die gute Eingliederung und damit eine gute Gesamtwirkung als Fazit enthalten.