«1 Die Kernzone K ist eine gemischte Zone für Landwirtschafts-, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe sowie für Wohnbauten. Bauten, Anlagen und Umgebungsgestaltungen, welche den Charakter der Kernzone beeinträchtigen würden, sind untersagt. 2 In der Kernzone kann unter Vorbehalt der privatrechtlichen Abstandsvorschriften und Vereinbarungen von den reglementarischen Grenz- und Gebäudeabständen abgewichen werden, wenn es die Erhaltung des Dorfbildes erfordert. 3 Bestehende Gebäude dürfen an ihrem Standort und im vorhandenen Ausmass und Volumen um- und wieder aufgebaut werden.» Zu den Ortsbildschutzgebieten hält Art. 49 Abs. 2 GBR fest: