In der ehemaligen Gemeinde Grafenried gilt sodann die offene Bauweise. Die von der Beschwerdegegnerin beanspruchte Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG ist zugelassen (Art. 13 Abs. 1 GBR), wobei gegenüber dem nachbarlichen Grund die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände, gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die ordentlichen Strassenabstände sowie die weiteren speziellen Abstände einzuhalten sind (Art. 13 Abs. 2 GBR). Die Gebäudelänge bleibt auch bei der Gestaltungsfreiheit auf die in Art. 48 GBR genannten Masse beschränkt (Art. 13 Abs. 3 GBR). Bezüglich der vorliegend einschlägigen Kernzone regelt Art. 34 GBR Folgendes: