b) Die Beschwerdeführenden rügen, im angefochtenen Entscheid habe sich die Baubewilligungsbehörde betreffend Ortsbildschutz und Ästhetikvorschriften unbesehen auf den Bericht der KDP gestützt. Insbesondere habe die Baubewilligungsbehörde nur auf das Kriterium «keine ortbildnerische Störung» (1. Stufe) und nicht auf das gemäss Art. 49 Abs. 2 GBR vorgeschriebene Kriterium «gute Einordnung» (2. Stufe; strenger als 1. Stufe) abgestellt. Die Fassaden mit dem hellgrauen/beigen Welleternit sowie das asymmetrische Dach der Gebäude fügten sich jedoch nicht gut ins Ortsbild ein. Erschwerend komme hinzu, dass die ersuchte Kaminform/Schornstein an der Aussenwand sowie die im B._____