7. Ortsbildschutz / Ästhetik a) Das geplante Bauvorhaben in der Kernzone K liegt im Ortsteil B.________ der ehemaligen Gemeinde Grafenried südwestlich vom Dorfzentrum in der Nähe des Waldes. Das Bauvorhaben wurde in Anwendung der Gestaltungsfreiheit von Art. 75 BauG unter Berücksichtigung der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände vom nachbarlichen Grund sowie der ordentlichen Strassenabstände gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum (vgl. hierzu im Detail, Erwägung 8 nachfolgend) gemäss Art. 13 Abs. 2 GBR projektiert. Die baupolizeilichen Vorschriften gemäss Art.