Die BVD als Beschwerdeinstanz hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, zusätzlich zur Beurteilung durch die KDP die OLK zu konsultieren (Art. 10 Abs. 3 BauG und Art. 4 Abs. 1 OLKV56), hat sie den Sachverhalt doch von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG57).58 Angesichts der überzeugenden Berichte der KDP im vorinstanzlichen Verfahren besteht jedoch auch im Beschwerdeverfahren kein Anlass, die OLK beizuziehen.