Vielmehr ist der Beizug der KDP in dieser Konstellation auch für die generelle Ästhetikprüfung naheliegend und entspricht im Übrigen Art. 50 Abs. 3 GBR, wonach die KDP ohnehin zu konsultieren war. Im vorinstanzlichen Verfahren fand somit eine Beurteilung durch eine in Art. 22a Abs. 2 BewD i.V.m. Art. 10 Abs. 5 BauG genannte Fachbehörde statt. Die KDP hat sich im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach zu ortsbildnerischen Fragen geäussert und das Bauvorhaben ausnahmslos positiv beurteilt (vgl. nachfolgende Erwägung). Bei dieser Sachlage war das Regierungsstatthal-