c) Geplant ist vorliegend der Bau zweier Einfamilienhäuser sowie eines Doppeleinfamilienhauses mit zwei Doppelcarports auf der Parzelle Nr. J.________ (Bauparzelle) in der Kernzone K gemäss Art. 34 GBR. Die Parzelle befindet sich in einem Ortsbildschutzperimeter und damit in einem Schutzgebiet gemäss Art. 22a Abs. 1 BewD. Auf der Bauparzelle steht ein altes Bauernhaus, welches ehemals im Sinne von Art. 10a Abs. 3 BauG als erhaltenswert eingestuft war (vgl. Erwägung 5 vorangehend). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die KDP einerseits wegen dem ehemaligen Baudenkmal beigezogen.