Das Regierungsstatthalteramt hielt in seinem Gesamtentscheid zum entsprechenden Begehren der Beschwerdeführenden und damaligen Einsprechenden im vorinstanzlichen Verfahren53 fest, zufolge der einlässlichen Stellungnahme der KDP im vorinstanzlichen Verfahren verzichte es gestützt auf Art. 22a Abs. 2 BewD auf einen Beizug der OLK.