Störung» vorliege. Art. 49 Abs. 2 GBR verlange jedoch das strengere Kriterium einer «guten Einordnung». Sie beantragen deswegen die Einholung eines Fachberichts bei der OLK. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, angesichts der mehrfachen Beurteilung durch die KDP, d.h. der in Art. 49 Abs. 3 GBR [recte: Art. 50 Abs. 3 GBR] ausdrücklich genannten kantonalen Fachbehörde für Denkmalschutz, sei das Bauvorhaben nicht noch zusätzlich durch die OLK zu beurteilen.