a) Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde den Beizug der OLK. Sie machen geltend, gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD i.V.m. Art. 10 BauG sei vorliegend betreffend Ortsbildschutz und Ästhetikvorschriften die OLK die zuständige Fachbehörde, welche bei Einwände der Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft gegen ein Bauvorhaben, die offensichtlich nicht unbegründet seien, zu konsultieren sei. Die Beschwerdeführenden kritisieren, es werde im angefochtenen Entscheid lediglich darauf abgestützt, dass «keine ortsbildnerische