Für die BVD ist damit die Richtigkeit des Inventars nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführenden seit der Bekanntgabe der rechtskräftigen Entlassung aus dem Bauinventar in vorliegendem Beschwerdeverfahren51 nichts Gegenteiliges vorbringen. Zudem wäre es den Nachbarn und vorliegenden Beschwerdeführenden offen gestanden, die Entlassung des Objekts B.________ Nr. 9 aus den Bauinventar gemäss Art. 13a Abs. 1 BauV mittels Einsprache anzufechten, was diese jedoch unterliessen.52 Somit ist als Fazit festzuhalten, dass das bestehende Gebäude B.________ Nr. 9 keinen denkmalpflegerischen Schutz (mehr) besitzt und sein Abbruch die Voraussetzungen von Art. 10d Abs. 3