e) Das Amt für Kultur des Kantons Bern hat die Entlassung des fraglichen Objekts aus dem Bauinventar mittlerweile rechtskräftig verabschiedet.48 Ebenfalls hat die KDP als zuständige Fachstelle im Baubewilligungsverfahren49 dem Abbruch des ehemaligen Baudenkmals zugestimmt. Gleiches beantragt sie in vorliegendem Beschwerdeverfahren, in dem sie auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren verweist.50 Für die BVD ist damit die Richtigkeit des Inventars nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführenden seit der Bekanntgabe der rechtskräftigen Entlassung aus dem Bauinventar in vorliegendem Beschwerdeverfahren51 nichts Gegenteiliges vorbringen.