Abs. 2 BauG und Art. 13c Abs. 2 BauV, da seit der Errichtung des Inventars bzw. vorliegend dessen Anpassung durch Entlassung des Objekts B.________ Nr. 9, kein Nutzungsplanverfahren auf kommunaler Ebene rechtskräftig abgeschlossen worden ist, in welchem der Nachweis der Richtigkeit des Inventars abschliessend überprüft worden wäre. Mit anderen Worten findet in vorliegendem Baubewilligungsverfahren eine erstmalige Überprüfung dieser Frage statt. Überdies widerspricht die Abstützung auf den kommunalen Zonenplan in dieser Frage nach dem Gesagten auch Art. 10e BauG und damit übergeordnetem Recht.