Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es für die umgekehrte Konstellation – ein Objekt wird neu ins Inventar aufgenommen – die Möglichkeit der Planungszone gibt, welche dem noch nicht in den Zonenplan überführten Inventar schnell grundeigentümerverbindliche Geltung verleihen kann. Im hier vorliegenden Fall der Entlassung aus dem Inventar gibt es für die betroffene Bauherrschaft eine solche Möglichkeit nicht, weshalb in dieser Konstellation die Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts trotz der ursprünglichen Wahl des grundeigentümerverbindlichen Modells durch die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren möglich sein muss. Dies widerspricht auch nicht Art. 10d Abs. 2 BauG und Art.