BauV längere Zeit dauern kann, bis die kommunale Nutzungsplanung angepasst wird. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es für die umgekehrte Konstellation – ein Objekt wird neu ins Inventar aufgenommen – die Möglichkeit der Planungszone gibt, welche dem noch nicht in den Zonenplan überführten Inventar schnell grundeigentümerverbindliche Geltung verleihen kann.