jekts aus dem kantonalen Bauinventar in ihre Nutzungsplanung überführt. Ein solcher sich widersprechender Zustand zwischen kantonalem Bauinventar (behördenverbindlich) und kommunaler Nutzungsplanung (grundeigentümerverbindlich) ist jedoch nicht zu Lasten des privaten Grundeigentümers auszulegen, zumal es trotz der entsprechenden Nachführungspflicht gemäss Art. 13d Abs. 2 BauV längere Zeit dauern kann, bis die kommunale Nutzungsplanung angepasst wird.