BauG indirekt hervor. Was nicht im Bauinventar aufgenommen ist, kann nicht vom Schutz gemäss Art. 10b BauG profitieren. Daraus folgt in einer logischen Fortbildung des Gedankens der negativen Rechtswirkung des Bauinventars, dass ebenfalls keinen Schutz gemäss Art. 10b BauG geniessen kann, was zwischenzeitlich aus dem Bauinventar entlassen worden ist. Andernfalls müsste ein Bauherr in diesem Falle stets zuwarten, bis die Gemeinde eine Entlassung eines Ob- 44 Diese Version hat die Gemeindeversammlung mit Beschluss vom 21. August 2023 angenommen. 45 Sog. «lex mitior», vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 1 und 2a / c. 46 Vgl.