Das bestehende Gebäude B.________ Nr. 9 ist von der KDP nicht mehr als erhaltenswert eingestuft und aus dem kantonalen Bauinventar rechtskräftig entlassen worden (vgl. oben). Die Frage, ob das Gebäude B.________ Nr. 9 überhaupt abgebrochen werden darf und ein allfälliger Neubau gestalterisch ebenbürtig im Sinne von Art. 10b Abs. 3 BauG zu sein hat, erübrigt sich demnach einerseits materiell. Andererseits erübrigt sich diese Prüfung auch formell, da der dem Bauinventar widersprechende, alte Zonenplan Grafenried Dorf hinter der Revision des kantonalen Bauinventars zurückzutreten hat. Dieser Schluss geht aus der negativen Wirkung des Bauinventars gemäss Art. 10e BauG indirekt hervor.