d) Das umstrittene Gebäude ist im heute geltenden Bauinventar von Fraubrunnen wie ausgeführt nicht als erhaltenswertes Objekt eingetragen. Die ehemalige Gemeinde Grafenried hat das damals geltende Bauinventar (mit dem geschützten Objekt B.________ Nr. 9) jedoch grundeigentümerverbindlich in seiner baulichen Grundordnung umgesetzt (vgl. Art. 49 Abs. 1 GBR und Zonenplan Dorf vom August 2012). Zurzeit ist in der Gemeinde Fraubrunnen eine Ortsplanungsrevision im Gange (vgl. Erwägung 2 vorangehend).