c) Gestützt auf die rechtskräftige Änderung des Bauinventars stellt sich vorab die Frage, ob die von den Beschwerdeführenden bestrittene Beurteilung des Regierungsstatthalteramts gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG materiell nicht überholt ist. Die Entlassung aus dem Bauinventar stellt für die Beschwerdegegnerin und Bauherrin offensichtlich das günstigere Recht dar.45