Nr. 9, da ein Erhalt des Baudenkmals unverhältnismässig sei und die KDP «ein Wohlwollen gegenüber dem geplanten Bauvorhaben» zeige, was sinngemäss auf ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt schliessen lässt. Dagegen wehren sich die Beschwerdeführenden in vorliegendem Beschwerdeverfahren.