halteramt führte in seinem Gesamtentscheid vom 23. September 2022 aus, «[b]is zu einer allfälligen Anpassung des Zonenplans Grafenrieds ist nach wie vor von einem erhaltenswerten Objekt gestützt auf den kommunalen Zonenplan auszugehen.» Ein Abbruch des Objekts sei demnach einzig gestützt auf Art. 10b Abs. 3 BauG zulässig. In der Folge prüfte das Regierungsstatthalteramt diese Voraussetzungen und bejahte die Zulässigkeit des Abbruchs des Gebäudes B.________ Nr. 9, da ein Erhalt des Baudenkmals unverhältnismässig sei und die KDP «ein Wohlwollen gegenüber dem geplanten Bauvorhaben» zeige, was sinngemäss auf ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt schliessen lässt.