Der Status der Liegenschaft als «erhaltenswert» ist weiter aus dem (zurzeit noch geltenden) Zonenplan Grafenried Dorf vom August 2012 ersichtlich (vgl. zum anwendbaren Recht Erwägung 2). Die KDP stellte jedoch in sämtlichen Fachberichten im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, im Bauentscheid sei festzuhalten, dass es sich beim Objekt Grafenried, B.________ 9, nicht um ein Baudenkmal im Sinne des Baugesetzes handle.39 Die Gemeinde selber unterstützte im vorinstanzlichen Verfahren den Abbruch des bestehenden erhaltenswerten Objekts im Sinn von Art. 10b Abs. 3 BauG, da sie den Erhalt des bestehenden Gebäudes B.________ 9 als nicht verhältnismässig taxierte.40 Das Regierungsstatt-