Sie gelten als standortgebunden, wenn sie aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse (enge Platzverhältnisse wegen Schluchten, Felsen usw. oder weil sie ein Gewässer queren müssen, wie Strassen und Leitungen) nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können.37 Vorliegend muss die Schmutzwasserleitung des Bauvorhabens den «Bärenbach» queren und damit zumindest teilweise im Gewässerraum zu liegen kommen. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen ist nicht stichhaltig, liegt eine geordnete Abwasserentsorgung doch offensichtlich im öffentlichen Interesse,