Diese Beurteilung überzeugt: Bauvorhaben im öffentlichen Interesse sind solche, die der Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben dienen. Sie gelten als standortgebunden, wenn sie aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse (enge Platzverhältnisse wegen Schluchten, Felsen usw. oder weil sie ein Gewässer queren müssen, wie Strassen und Leitungen) nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können.37 Vorliegend muss die Schmutzwasserleitung des Bauvorhabens den «Bärenbach» queren und damit zumindest teilweise im Gewässerraum zu liegen kommen.