Daraus folgt, dass das Zweifamilienhaus C/D bzw. die Haushälfte D nach der Verschiebung gemäss Projektänderung II nicht mehr den Gewässerraum tangiert. Anzufügen bleibt, dass der von der Gemeinde im Rahmen der Ortsplanungsrevision vorgesehene und mittlerweile auf kommunaler Ebene beschlossene Gewässerraum von 5.5 m gemäss Art. 6.12 Abs. 2 GBR Fraubrunnen offensichtlich ebenfalls eingehalten werden wird.