Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Lage des «Bärenbachs» gemäss dem Baugesuch bzw. den eingereichten Bauplänen nicht zu beanstanden und für die Ausscheidung des erforderlichen Gewässerraums relevant ist. Dieser ist in den Bauplänen mit 8.50 m gemäss den ÜB GschV Abs. 2 sodann korrekt abgebildet.36 Daraus folgt, dass das Zweifamilienhaus C/D bzw. die Haushälfte D nach der Verschiebung gemäss Projektänderung II nicht mehr den Gewässerraum tangiert.