Entgegen den Rügen der Beschwerdeführenden wurde für die Festlegung des Verlaufs des «Bärenbachs» im Baubewilligungsverfahren somit nicht «getrickst und widersprüchlich argumentiert». Ebenfalls ist keine willkürliche Argumentation der Gemeinde bzw. des Regierungsstatthalteramts erkennbar. Die Linienführung des «Bärenbachs» in den vorliegenden Baugesuchsplänen ist somit nicht zu beanstanden, zumal der «Bärenbach» in sämtlichen