Dieser entwässert sodann nicht direkt in den «Bärenbach», sondern quert zuerst die Strasse in nordöstlicher Richtung von der Bauparzelle weg, bevor er beim nächsten Schacht in den «Bärenbach» mündet. Der im Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts auf Seite 11 erwähnte Schacht ist offensichtlich nicht der von den Beschwerdeführenden erwähnte. Vielmehr besteht im Bereich der Parzellengrenze ein weiterer Schacht. Entgegen den Rügen der Beschwerdeführenden wurde für die Festlegung des Verlaufs des «Bärenbachs» im Baubewilligungsverfahren somit nicht «getrickst und widersprüchlich argumentiert».