Gleiches gilt für das Vorbringen bezüglich verschiedener Schächte, welche den von den Beschwerdeführenden behaupteten Linienverlauf des «Bärenbachs» beweisen sollen. Die Gemeinde legt überzeugend dar, dass es sich beim in der Beschwerde auf Seite 13 sowie in den Schlussbemerkungen auf Seite 8 erwähnten und mittels Foto aus Google-Streetview visualisierten Schacht um einen Strassenentwässerungsschacht handelt.33 In dem von der Gemeinde eingereichten Leitungsplan aus dem Gemeindekataster ist gut ersichtlich, dass dieser Schacht ein Strassenentwässerungsschacht ist, wie von der Gemeinde vorgebracht.