Dass sich die Gemeinde und gestützt auf ihre Angaben der OIK III und letztlich die Vorinstanz auf die AV-Daten der Gemeinde abstützen und nicht auf die Kartenausschnitte im Geoportal des Kantons Bern, ist nachvollziehbar. Wie das Regierungsstatthalteramt zutreffend ausführt, lehnt der Kanton als Betreiber des Geoportals jegliche Haftung für die dargestellten Inhalte im Geoprotal ab und bezeichnet die «Inhalte dieser Website [als] ein unverbindliches Informationsangebot»29. Demgegenüber sind Inhalte der Nutzungspläne für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG30).