Grundbuchblatt Nr. O.________. Zu der, von den Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Diskrepanz zur Darstellung im Geoportal des Kantons Bern machte die Gemeinde geltend, die AV-Daten (amtliche Vermessung) seien genauer als die Karte im Geoportal und die in den Baugesuchsunterlagen eingetragene Bachleitung entspreche den AV-Daten der Gemeinde.28 Dass sich die Gemeinde und gestützt auf ihre Angaben der OIK III und letztlich die Vorinstanz auf die AV-Daten der Gemeinde abstützen und nicht auf die Kartenausschnitte im Geoportal des Kantons Bern, ist nachvollziehbar.