Das Regierungsstatthalteramt weist bezüglich des Verlaufs des «Bärenbachs» darauf hin, dass die Beschwerdeführenden keine Beweismittel vorbrächten, woraus sich ein anderer als der im angefochtenen Gesamtentscheid zugrunde gelegten Verlauf ergäbe. Aus dem Haftungsausschuss im Geoportal sei zu schliessen, dass diese Karten des Geoportals nicht entscheidend sein können. Aus diesen Überlegungen müssten vorliegend die Angaben der Gemeinde ausschlaggebend sein.