Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme bezüglich der Bachleitung auf die Unterlagen der Ortsplanungsrevision, Stand öffentliche Auflage. Die Linienführung darin entspräche der Leitungsführung gemäss Baugesuch. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Grundlagen stammten vom November 2021 und seien veraltet. Beim von den Beschwerdeführenden erwähnten Schacht handle es sich sodann um einen Strassenentwässerungsschacht, welcher keinen Einlauf von Seiten der Bauparzelle aufweise. Dies sei auf dem beigelegten Leitungsplan für das Gebiet B.________, Grafenried, erkennbar.