Daraus sei ersichtlich, dass der Bärenbach entlang der Parzellengrenze verlaufe. Zu beachten sei, dass der «Bärenbach» auch auf den Plänen der Ortsplanungsrevision entlang der Parzellengrenze eingetragen sei. Sodann handle es sich beim von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Schacht nicht um eine Einleitung in den «Bärenbach», sondern um den Kontrollschacht der bestehenden Schmutzwasserleitung. Daraus liessen sich keine Schlüsse für den Verlauf des «Bärenbachs» ziehen.