In ihren Schlussbemerkungen fügen die Beschwerdeführenden an, selbst bei der Argumentation der Behörden, dass der «Bärenbach» auf der nördlichen Parzellengrenze liege, komme vorliegendes Bauvorhaben im Gewässerraum zu liegen. Die Beschwerdegegnerin habe den «Bärenbach» in den relevanten Bauplänen leicht nördlich der Parzellengrenze eingezeichnet und den Gewässerraum von da aus gemessen. Somit komme das Haus D im Gewässerraum zu liegen, wenn der «Bärenbach» direkt auf der nördlichen Parzellengrenze liege, da die Beschwerdegegnerin keinerlei Reserve eingeplant habe.