6.12 Abs. 2 GBR Fraubrunnen)23. Folglich ist für die Beurteilung vorliegenden Bauvorhabens von einem Gewässerraum beidseitig des eingedolten «Bärenbachs» von 8.00 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle auszugehen (vgl. Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV). c) Zur Lage des «Bärenbachs» bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, die Baubewilligungsbehörde habe den Gewässerlauf des «Bärenbachs» fälschlicherweise an der nördlichen Parzellengrenze ausgewiesen und damit den Gewässerraum zu wenig weit in die Bauparzelle hineinragend angewandt. Der «Bärenbach» verlaufe jedoch innerhalb der Bauparzelle,