Der in Art. 17 Abs. 2 GBR festgelegte kommunale Bauabstand von Gewässern von 7 m für baubewilligungspflichte Bauten und Anlagen bzw. von 5 m für alle übrigen, auch baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen, hat hinter der bundesrechtlichen Übergangsbestimmung zurückzutreten. Ebenfalls keine Anwendung findet aufgrund der Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. Erwägung 2) der in der baulichen Grundordnung Fraubrunnen gemäss der laufenden Ortsplanungsrevision festgelegte Gewässerraum für eingedolte Fliessgewässer von 5.5 m, gemessen je hälftig ab der Gewässerachse (Art. 6.12 Abs. 2