Die bauliche Grundordnung der (ehemaligen) Gemeinde Grafenried hat keinen Gewässerraum gemäss den genannten Vorgaben festgelegt. Für die Festlegung des Gewässerraums gilt vorliegend somit die bundesrechtliche Übergangsregelung. Der in Art. 17 Abs. 2 GBR festgelegte kommunale Bauabstand von Gewässern von 7 m für baubewilligungspflichte Bauten und Anlagen bzw. von 5 m für alle übrigen, auch baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen, hat hinter der bundesrechtlichen Übergangsbestimmung zurückzutreten.