b) Seit dem 1. Januar 2011 verlangt das Bundesrecht die Festlegung eines Gewässerraums entlang von Fliessgewässern und Seen (Art. 36a GschG20). Die Kantone sind verpflichtet, den Gewässerraum gemäss Art. 36a GschG bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen.21 Im Kanton Bern sind dafür die Gemeinden zuständig (vgl. Art. 5b WBG22). Solange der Gewässerraum nach diesen Vorgaben noch nicht festgelegt ist, muss nach den Übergangsbestimmungen (ÜB) der GschV beidseits der Fliessgewässer ein Streifen freigehalten werden. Die bauliche Grundordnung der (ehemaligen) Gemeinde Grafenried hat keinen Gewässerraum gemäss den genannten Vorgaben festgelegt.